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2021: Mehr Kinderkrankentage – auch zur Betreuung bei Schulschließung

Ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland kann in Deutschland nur dann Kurzarbeit beantragen, wenn er hier einen Betrieb oder zumindest eine Betriebsabteilung unterhält. Grundsätzlich reicht dafür ein einzelner Mitarbeiter aus. Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
Kurzarbeitergeld oder kurz „Kug“ ist ein bewährtes Mittel, mit dem Unternehmen schwierige geschäftliche Phasen überstehen können, ohne ihre Leute entlassen zu müssen. Seine letzte große Bewährungsprobe war die Pandemie. Auch dort hat dieses Arbeitsmarktinstrument sein Potenzial gezeigt.
Dabei steht Kurzarbeitergeld keineswegs nur Unternehmen mit Sitz in Deutschland zur Verfügung. Liegt der Sitz des Arbeitgebers im Ausland, müssen jedoch bestimmte Zusatzvoraussetzungen erfüllt sein:
• Entscheidend ist zunächst einmal, dass die in Deutschland tätigen Mitarbeiter hier in die Sozialversicherung einzahlen. Außerdem muss für das Beschäftigungsverhältnis deutsches Recht gelten.
• Zweitens gewährt die Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeitergeld nur dann, wenn der Betrieb oder zumindest eine Betriebsabteilung in Deutschland liegt. Das kann grundsätzlich schon ab einem in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer der Fall sein. Allerdings verlangt die Agentur einen bestimmten Grad an betrieblicher Infrastruktur in Deutschland. Zum Beispiel führt es regelmäßig zu Schwierigkeiten, wenn die Beschäftigten in Deutschland nur im Homeoffice oder rein mobil arbeiten.
Im Februar 2023 lehnte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg die Klage eines schwedischen Unternehmens auf Kurzarbeitergeld für seine in Berlin ansässige Arbeitnehmerin in zweiter Instanz ab. Aus dem Urteil folgt nicht, dass solche Anträge ausländischer Arbeitgeber immer abgelehnt werden. Sie müssen jedoch bestimmte Bedingungen erfüllen – und korrekt gestellt werden.
Das Stockholmer Unternehmen war auf Beratung zu internationaler Expansion spezialisiert. Seine Berliner Mitarbeiterin, die in Deutschland keine weiteren Kolleginnen oder Kollegen hatte, beriet Mode- und Kosmetikhändler, die von Deutschland aus in neue Märkte expandieren oder aus dem Ausland den Vertrieb in Deutschland aufbauen wollten. Ihr Arbeitsverhältnis unterlag deutschem Arbeitsrecht, sie zahlte hier auch Sozialversicherungsabgaben.
2020 sorgte die Corona-Krise 2020 für Einbrüche im Einzelhandel damit auch für die Expansionsberatung. Der schwedische Arbeitgeber wollte für seine Berliner Angestellte Kurzarbeitergeld. Die Berliner Agentur für Arbeit lehnte den Antrag ab. Begründung: Der Betriebssitz des Arbeitgebers liege im Ausland, auch eine Betriebsabteilung sei in Deutschland nicht erkennbar.