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Klar: Freizeit ist Freizeit und gehört den Mitarbeitern. Arbeitgeber können nicht verlangen, dass Arbeitnehmer nach Feierabend weiter zur Verfügung stehen. Allerdings können die Beschäftigten umgekehrt nicht in jedem Fall auf einem absoluten Recht auf Nichterreichbarkeit bestehen. Das hat das Bundesarbeitsgericht vor einiger Zeit klargestellt.
In bestimmten Fällen müssen Arbeitnehmer für ihre Arbeitgeber auch in der Freizeit erreichbar sein. Das gilt allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Es darf nicht mit der Pflicht verwechselt werden, für den Arbeitgeber jederzeit auf Empfang zu sein.
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts bezog sich auf einen Notfallsanitäter, der bei einem Rettungsdienst in Schleswig-Holstein beschäftigt war. Zur Arbeit gehörten gelegentliche Einsätze als „Springer“. Die Zuteilung der Arbeitszeiten hatten Arbeitgeber und Betriebsrat in einer sehr umfangreichen Betriebsvereinbarung geregelt. Diese sah vor, dass Springer-Dienste spätestens vier Tage vorher ungefähr festgelegt wurden, beispielsweise als Tag-Schicht mit Beginn zwischen sechs und neun Uhr morgens. Bis um 20.00 Uhr am Vortag musste der Arbeitgeber dann „konkretisieren“, wo und wann der Springer-Dienst genau stattfinden sollte.
Das ging im Fall des Notfallsanitäters zweimal schief. Der Arbeitgeber versuchte an den Tagen vor den Springer-Diensten, den Sanitäter über den Dienstbeginn zu informieren. Er schickte E-Mails und SMS und versuchte anzurufen. Der Adressat las aber weder die Nachrichten noch ging er ans Telefon.
Deshalb kam er in beiden Fällen zu spät. Einmal davon erschien er zudem in der falschen Rettungswache und wurde wieder nach Hause geschickt. Als Reaktion kürzte der Arbeitgeber das Arbeitszeitguthaben des Beschäftigten um mehr als 11 Stunden und erteilte ihm eine Abmahnung. Der Notfallsanitäter klagte gegen beide Maßnahmen.
Der Prozess zog sich vom Arbeitsgericht Meldorf über das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein bis hin zum Bundesarbeitsgericht. Dabei kamen das Landesarbeitsgericht in Kiel und das Bundesarbeitsgericht in Erfurt zu unterschiedlichen Entscheidungen (Aktenzeichen: und ).