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Entscheidungskultur im Unternehmen

Die Reform des Fachkräfteeinwanderungsgesetztes hat längst nicht alle Hürden beseitigt. Aber es wird einfacher, qualifizierte neue Mitarbeiter aus Nicht-EU-Ländern zur Arbeit nach Deutschland zu holen. In vielen Fällen wird dabei eine Gehaltsschwelle relevant. Sie ist von der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung abhängig.
Nur als echtes Einwanderungsland für Arbeitskräfte kann Deutschland dem Arbeitsmarkt das benötigte qualifizierte Personal bereitstellen. Mit dieser Erkenntnis tut sich das Land jedoch weiterhin schwer. Immerhin: Mit der Reform des erst 2020 beschlossenen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes fallen weitere bürokratische Hürden für Fachkräfte aus Nicht-EU-Ländern.
Diverse Hindernisse bleiben weiter bestehen. Doch zumindest gibt es erleichterte Zugangsvoraussetzungen zum deutschen Arbeitsmarkt, zum Beispiel bei Sprachkenntnissen, bei der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse, bei der Anerkennung von Berufserfahrung sowie bei Mindestgehältern.
Das „Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung“ wurde vom Bundestag bereits beschlossen, eine dazugehörige Verordnung hat den Bundesrat passiert. Einige der Regeln, etwa die zur Blauen Karte EU, werden frühestens ab dem 18. November 2023 in Kraft treten, andere frühestens ab dem 01. Dezember, abhängig vom Datum der Verkündung im Bundesgesetzblatt.
Das neue Gesetz kennt drei „Säulen“ beziehungsweise Wege, die eine Einwanderung als Arbeitskraft oder zur Ausbildung ermöglichen:
• Einwanderung als Fachkraft mit in Deutschland anerkanntem Abschluss: für diese Möglichkeit, die schon bisher bestand, wurde das erforderliche Mindestgehalt abgesenkt, die Bandbreite an „erlaubten“ Stellen erweitert.
• Einwanderung als Fachkraft mit nachgewiesener, praktischer Berufserfahrung und einem zumindest im Herkunftsland anerkannten Abschluss: viele Interessentinnen und Interessenten haben Mühe, die Gleichwertigkeit ihres Berufsabschlusses mit einer deutschen Qualifikation nachzuweisen. Nun besteht die Möglichkeit, dies durch mindestens zwei praktische Berufsjahre auszugleichen, wenn der Berufsabschluss im Heimatland anerkannt ist.
• Einwanderung aufgrund des Potenzials auf dem Arbeitsmarkt: dafür wird das Arbeitsmarktpotenzial des oder der Betreffenden im Rahmen eines Punktesystems bewertet. Bei ausreichender Punktezahl erhalten sie die neu kreierte Chancenkarte als Aufenthaltstitel für ein Jahr. Diese Zeit kann zur Suche nach einem Arbeits- oder Ausbildungsplatz sowie zur Probearbeit genutzt werden.
Durch die Gesetzesreform sind Fachkräfte mit in Deutschland anerkannter Berufsausbildung nicht mehr daran gebunden, dass ihre Arbeitsstelle ihrer Ausbildung entspricht. Sie können hier jede qualifizierte Tätigkeit ausüben. Die Beschränkung auf den Beruf der eigenen Qualifikation entfällt. Eine Physikerin kann beispielsweise auch als Programmiererin eingestellt werden.
Ein Aufenthaltstitel zur Aufnahme von Hilfstätigkeiten oder Arbeiten für Ungelernte ist allerdings nicht möglich. Die Einwanderung für Tätigkeiten im Niedriglohnsektor soll verhindert werden.