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Entgelttransparenzgesetz und EU-Entgelttransparenzrichtlinie: Was Unternehmen in Deutschland jetzt wissen und tun müssen
Spätestens ab dem 7. Juni 2026 greift die neue EU-Richtlinie zur Entgelttransparenz, das deutsche Entgelttransparenzgesetz wird somit erheblich verschärft. Jetzt informieren!

Transparenz statt Tuscheln: Leitfaden für Gehalt & Fairness
Über Gehälter zu sprechen, ist kein Tabu mehr – sondern bald Pflicht. Mit der EU-Entgelttransparenzrichtlinie rückt faire Bezahlung in den Fokus. Wer frühzeitig klare Strukturen schafft, stärkt Vertrauen, Arbeitgebermarke und Compliance zugleich.

Das Arbeitsschutzgesetz hat auf die Sonntagsarbeit nur wenig Einfluss. Es ist das Arbeitszeitgesetz, das hier die Regelungen bestimmt. Genau genommen Paragraf 9 des ArbZG mit der Überschrift „Sonn- und Feiertagsruhe“. Die Regelung untersagt es, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sonntags und an gesetzlichen Feiertagen einzusetzen. Davon gibt es nur wenige, klar begrenzte Ausnahmen:
• Bestimmte Branchen sind von dem Verbot der Sonntags- und Feiertagsarbeit ausgenommen, dort darf auch an diesen Tagen gearbeitet werden..
• In anderen Fällen können Unternehmen Ausnahmegenehmigungen erhalten. Dafür müssen besondere Voraussetzungen erfüllt sein..
• In Schichtbetrieben und für Arbeitnehmer, die als Fahrer tätig sind, gilt eine Art „Verschieberegel“: Die Sonntagsruhe kann um einige Stunden vor- oder zurückverlegt werden.
Die Liste der gesetzlichen Feiertage ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Entscheidend dafür, welche Tage als Feiertage zählen, ist also das jeweilige Bundesland.
Die Liste der Branchen, in denen auch ohne Ausnahmegenehmigung oder besondere Verordnung an Sonntagen und an Feiertagen gearbeitet werden darf, steht in § 10 Abs. 1 ArbZG. Betriebe, die sich dort wiederfinden, benötigen keine zusätzliche Erlaubnis, um ihre Arbeitnehmer sonntags oder feiertags zur Arbeit einzuteilen. Zulässig ist die Sonn- und Feiertagsbeschäftigung für:
• Notdienste, Rettungsdienste und Feuerwehr.
• Krankenhäuser sowie Behandlungs- und Pflegeeinrichtungen.
• Gastronomie, Hotellerie und weitere Bewirtungs- und Beherbergungsbetriebe.
• Unterhaltungsbetriebe (Anbieter von Konzerten, Theatervorstellungen, Filmvorführungen und ähnlichen Veranstaltungen).
• Tourismusbetriebe sowie Anbieter von Sport- Freizeit- und Erholungsangeboten.
• Medien (Radio, Fernsehen, Online und Print), soweit es um Berichterstattung, Produktion und Auslieferung geht, tagesaktuell berichtet wird und/oder die Ausgaben am Folgetag erscheinen.
• Messe-, Ausstellungs- und Marktgeschäfte.
• Verkehrsbetriebe.
• Transport und Kommissionierung leichtverderblicher Waren wie frischer Lebensmittel.
• Versorgungs- und Entsorgungsbetriebe (Energie, Wasser, Abfall, Abwasser).
• Landwirtschaft und Tierhaltung.
• Wachschutz und Security.
• Reinigung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, soweit dies jeweils für die Aufrechterhaltung des Betriebs oder der Funktionsfähigkeit notwendig ist.
• Administration von Datennetzen und Rechnersystemen, soweit das für die Funktionsfähigkeit erforderlich ist.
• Betriebe, die verderbliche Naturerzeugnisse oder Rohstoffe verarbeiten.
• Betriebe, in denen ohne Arbeitseinsatz (z. B. zur laufenden Überwachung) Beschädigungen oder Zerstörungen drohen.
Für Bäckereien und Konditoreien gilt eine Sonderregel: Sie dürfen ihre Mitarbeiter an Feiertagen und Sonntagen bis zu drei Stunden beschäftigen, allerdings nur mit Herstellung, Auslieferung und Verkauf der Back- und Konditoreiwaren.
Eine weitere Sonderregel gilt für Banken und Finanzdienstleister: Sie dürfen Mitarbeiter zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs an Feiertagen einsetzen, die nicht EU-weit gelten.
Schließlich gilt eine Ausnahmeregelung für Betriebe, die zum Wiederanfahren der Produktion am Montag beziehungsweise dem Folgetag zusätzliches Personal einstellen müssten: wenn sie dies belegen können, dürfen sie die Produktion auch sonntags und feiertags aufrechterhalten.