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Private Kommunikation

Eine typische stille Beteiligung der Beschäftigten am Unternehmen kann für beide Seiten attraktiv sein. Das hängt allerdings auch davon ab, ob die Gewinnbeteiligungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen oder als eine Form von Arbeitseinkommen versteuert werden. Nun hat ein Finanzgericht entschieden, dass in dem dort verhandelten Fall trotz sehr hoher Renditen keine Einkommensteuer aus nicht Selbstständiger Arbeit anfällt.
Bei einer typischen stillen Beteiligung haben die Investoren Anspruch auf eine Gewinnbeteiligung. Sie tragen jedoch keine Mitverantwortung für die Unternehmensführung, anders als Mitgesellschafter oder Mitunternehmer. Eine typische stille Beteiligung führt auch nicht zur Haftung für sämtliche Verluste oder Verbindlichkeiten des Unternehmens: die Investoren können nur ihre Einlage verlieren. Im Fall der Insolvenz gehören sie zu den Gläubigern, ihre Einlage wird dann in der Regel wie ein Gesellschafterdarlehen behandelt.
Anders ist die Situation bei einer atypischen stillen Beteiligung. Sie führt zu einer Mitunternehmerschaft. Atypische stille Gesellschafter teilen auch Verluste aus dem Unternehmen, sie haften über ihre Einlage hinaus. Dafür haben sie größere Rechte am Unternehmen. Entscheidend dafür, ob eine typische oder atypische stille Beteiligung vorliegt, ist der Beteiligungsvertrag.
Aus Sicht des Unternehmers ist eine stille Beteiligung von Vorteil, weil sie das Eigenkapital erhöht, ohne den Kapitalgebern Mitspracherechte im Management oder in der Ausrichtung der Gesellschaft zu geben. Sie erwerben auch keine Eigentumsrechte am Betriebsvermögen. Nach außen treten sie nicht in Erscheinung.
Diese Form der passiven Gewinnbeteiligung ist auch und gerade für Mitarbeiter interessant, die eine enge Verbindung zu ihrem Arbeitgeber entwickelt haben und an dessen Erfolg teilhaben möchten. Auch der Arbeitgeber hat Vorteile: Die Beteiligung bindet die Beschäftigten sehr effektiv ans Unternehmen und erhöht Identifikation sowie Motivation.
Das wollte auch eine GmbH aus Baden-Württemberg ausnutzen. Sie schloss mit – laut Vertragstext „besonders wichtigen“ – Mitarbeitern Gesellschaftsverträge über eine typische stille Beteiligung ab. Die ausgewählten Arbeitnehmer erhielten so Anspruch auf einen Anteil am Jahresgewinn des Unternehmens. Im Fall von Verlusten war eine Haftung über die Einlage hinaus vertraglich ausgeschlossen.
Die Beteiligung war auf die Beschäftigungsdauer begrenzt. Die Einlage konnte durch Gehalts- und Tantiemen-Ansprüche oder durch Einbehaltung der daraus entstehenden Gewinnbeteiligung eingezahlt werden.
Insgesamt sollten die stillen Beteiligungen der Arbeitnehmer einen Anteil von zwanzig Prozent am Eigenkapital des Unternehmens erreichen.
Die Konstruktion sah nach einer für alle Seiten zufriedenstellenden Lösung aus – außer für das Finanzamt. Das wurde nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung auf die Gewinnbeteiligungen der Mitarbeiter aufmerksam und erließ rückwirkende Steuerbescheide. Die Finanzbeamten sahen in den Gewinnanteilen eine Form von Arbeitslohn und keine Kapitaleinkünfte. Deshalb wurden die Zahlungen in den geänderten Bescheiden als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen veranlagt.
Auf beide Einkunftsarten fällt Einkommensteuer an, allerdings nicht in gleicher Höhe. Einkünfte aus Kapitalvermögen werden pauschal mit 25 Prozent Kapitalertragsteuer belegt (zuzüglich Solidaritätszuschlag und möglicher Kirchensteuer). Auf Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit fällt der persönliche Einkommensteuersatz gemäß Steuerklasse, individuellen Steuermerkmalen und dem persönlichen Grenzsteuersatz an. Der effektive Steuersatz liegt damit in der Regel weit höher als bei der Kapitalertragsteuer, zumal bei „besonders wichtigen Mitarbeitern“ mit entsprechend gutem Gehalt.
Seine Einordnung der Erträge aus den stillen Beteiligungen begründete das Finanzamt damit, dass diese nur mit Führungskräften und nur für die Dauer der Beschäftigung abgeschlossen wurden.
Es verwies auch darauf, dass die Beteiligungen bereits im ersten Jahr eine mehr als üppige Rendite von mehr als 225 Prozent einbrachten, deutlich mehr als gängige Anlageprodukte am Kapitalmarkt. Wären die Beteiligungen rein unter Gesichtspunkten des Kapitalerwerbs erfolgt, so argumentierte das Amt, hätte die Geschäftsführung die stillen Beteiligungen deshalb gekündigt.