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Hinweisgeberschutzgesetz: was die neuen Whistleblower-Regeln für Arbeitgeber bedeuten
Ein neues Gesetz schützt Arbeitnehmer, die als Whistleblower Hinweise auf bestimmte Verstöße im Betrieb aufdecken. Ab einer bestimmten Betriebsgröße müssen Arbeitgeber sogar Meldestellen dafür einrichten. Staatliche Anlaufstellen gibt es ebenfalls. Zu den Verstößen gehören viele Pflichtverletzungen im Bereich der Lohn- und Gehaltsabrechnung, etwa Lohndiskriminierung, Mindestlohnverstöße oder nicht abgeführte Lohnsteuer. Arbeitgeber sollten sich auf das Hinweisgeberschutzgesetz und seine Folgen einstellen.

Und das gleich doppelt: Der Arbeitgeber ist bei einer Lohnpfändung sowohl seinem Arbeitnehmer als auch dem Gläubiger gegenüber verpflichtet:
• Gegenüber dem Gläubiger haftet der Arbeitgeber für die ordnungsgemäße Durchführung der Pfändung: fallen die ausbezahlten Tilgungsbeträge zu gering aus, kann dieser sich an den Arbeitgeber halten
• Gegenüber dem Arbeitnehmer haftet der Arbeitgeber dafür, dass die gesetzlichen Bestimmungen zum Vollstreckungsschutz eingehalten werden (§§ 850 bis 850k ZPO – Stichwort „Pfändungsfreibetrag“). Wird zu viel vom Lohn oder Gehalt an den Gläubiger überwiesen, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Schadenersatz gegenüber seinem Arbeitgeber.
Kurz gesagt: Der Pfändungsbetrag muss Monat für Monat korrekt ermittelt werden, sonst haftet der Arbeitgeber.
Lange gab es Streit darüber, wie das Einkommen zu berechnen ist, wenn es um eine Pfändung geht. Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, 17.04.2013 – 10 AZR 59/12) hat schließlich für Klarheit gesorgt. Danach ist bei der Berechnung die sogenannte Nettomethode anzuwenden.
In der Praxis muss die Berechnung in zwei Schritten erfolgen:
• Im ersten Schritt sind vom Bruttoeinkommen die unpfändbaren Einkommensteile abzuziehen.
• Vom Ergebnis werden im zweiten Schritt dann die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge subtrahiert, die der Arbeitnehmer zu tragen hat und die auf diese Summe (Bruttoeinkommen ohne unpfändbare Leistungen) entfallen.
Etwas ausführlicher dargestellt:
Im ersten Schritt werden vom Bruttoeinkommen die unpfändbaren Bezüge gem. § 850a ZPO abgezogen werden. Das sind: