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Die Inflationsausgleichsprämie: Informationen für Arbeitgeber
November 2022: Zum Ausgleich der starken Preissteigerungen können Arbeitgeber ihren Beschäftigten bis Ende 2024 insgesamt bis zu 3.000 Euro als steuer- und abgabenfreie Inflationsprämie bezahlen. Hier lesen Sie, was Sie als Arbeitgeber über die Inflationsausgleichsprämie wissen sollten.

Rückwirkende Korrektur Lohnabrechnung
Juni 2022: Der Frühsommer 2022 brachte eine ganze Reihe neuer gesetzlicher Regelungen, die für Arbeitgeber relevant sind und sich zum Teil direkt auf die Lohn- und Gehaltsabrechnung auswirken. Hintergrund ist zum einen die Belastung durch gestiegene Energiekosten. Zum anderen geht es nach wie vor um die Bewältigung der Corona-Krise.

In der der Lohn- und Gehaltsabrechnung ist diese Regelung als Märzklausel bekannt:
Sie greift, wenn im Zeitraum vom 01. Januar bis zum 31. März bei einmalig zu zahlendem Arbeitsentgelt wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld, wenn gleichzeitig bestimmte weitere Voraussetzungen vorliegen (dazu gleich mehr). Die Einmalzahlung wird dann nicht dem Monat der Auszahlung zugerechnet, sondern meist dem Dezember des Vorjahrs.
Sozialversicherungsbeiträge müssen nur bis zur sogenannten Beitragsbemessungsgrenze bezahlt werden. Liegt die Lohn- oder Gehaltssumme höher, bleibt der darüber liegende Teil beitragsfrei. Es gibt für die Kranken- und Pflegeversicherung einerseits und die Renten- und Arbeitslosenversicherung andererseits unterschiedlich hohe Beitragsbemessungsgrenzen. Die Werte werden jedes Jahr neu festgelegt.
Die Beitragsbemessungsgrenzen gelten auch für Einmalzahlungen. Deshalb muss jede Einmalzahlung einem bestimmten Kalendermonat zugeordnet werden. Abhängig von diesem Beitragsmonat wird dann die anteilige Beitragsbemessungsgrenze ermittelt: Bei einer Zahlung im Februar sind das zwei Zwölftel der Jahres-Beitragsbemessungsgrenze, bei einer Zahlung im August acht Zwölftel etc. Was wiederum bedeutet: Je früher im Jahr die Zahlung erfolgt, desto mehr davon bleibt gegebenenfalls beitragsfrei.
Die Märzklausel soll verhindern, dass Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld ins erste Quartal verlagert werden und auf diese Art zwar mehr beim Arbeitnehmer, bei den Sozialversicherungsträgern jedoch weniger ankommt. Gesetzliche Grundlage ist § 23a Abs. 4 SGB IV.