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Erhöhung der Zusatzbeitragssätze bei den Krankenkassen: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Jahr 2025 wissen müssen
Im Jahr 2025 steigen die Beiträge der gesetzlichen Krankenkassen deutlich an. Besonders relevant ist dabei die Erhöhung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags von 1,7 auf 2,5 Prozent – das entspricht einem Anstieg von knapp 50 Prozent.

Homeoffice im Ausland: auf die Sozialversicherung achten
Arbeiten Grenzgänger regelmäßig im Homeoffice jenseits der Grenze, kann das ihre Sozialversicherung nach deutschem Recht gefährden. Je nach Umfang der Homeoffice-Tätigkeit gilt dann möglicherweise Sozialversicherungspflicht im Wohnsitzland. In bestimmten Fällen hilft eine EU-Ausnahmevereinbarung weiter. Dafür ist ein Antrag an die DVKA notwendig.

Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben dem laufenden Arbeitsentgelt gewährt, sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Im Sozialversicherungsrecht werden sie unter den Begriffen „einmalig gezahltes Arbeitsentgelt“ oder „Einmalzahlung“ zusammengefasst. Eine bekannte Sonderzahlung ist das sogenannte 13. Monatsgehalt. Außerdem gehören dazu:
• Urlaubs- und Weihnachtsgeld
• Prämien oder Provisionen ohne Bezug auf einen bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum
• Gratifikationen
• Jubiläumszuwendungen
• Tantiemen
Für einmalig gezahlte Arbeitsentgelte ist es charakteristisch, dass sie über einen längeren Zeitraum erarbeitet werden.
Die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge für die gewährten Einmalzahlungen erfolgt in der Regel in dem Monat, in dem sie ausgezahlt werden. Oftmals wird durch die Sonderzahlung die monatliche Beitragsbemessungsgrenze überschritten.
Da aber mit der Sonderzahlung nicht die Arbeitsleistung eines bestimmten Lohnzahlungszeitraumes vergütet wird, gilt für Einmalzahlungen auch nicht die monatliche Beitragsbemessungsgrenze. Vielmehr ist für die Ermittlung der fälligen Sozialversicherungsbeiträge die anteilige jährliche Beitragsbemessungsgrenze ausschlaggebend.
Wenn keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung besteht, ist die anteilige Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend:
Monat und Jahr - West - Ost
Februar 2014 - 11.900 € - 10.000 €
März 2014 - 17.850 € - 15.000 €
Wenn diese Grenze überschritten wird, muss das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt dem Vorjahr zugeordnet werden.
Bei der Umsetzung in der Gehaltsabrechnung mit Sonderzahlung sind folgende Punkte zu beachten:
• Zu berücksichtigen sind sowohl die individuelle Jahresbeitragsbemessungsgrenze als auch die Beitragssätze und die Beitragsgruppen, die in der Sozialversicherung des Vorjahres gültig waren.
• Die Zuordnung der Sonderzahlung zum Vorjahr bleibt auch dann erhalten, wenn aufgrund der bereits verbeitragten Arbeitsentgelte nicht für die gesamte Einmalzahlung SV-Beiträge zu entrichten sind.
• Die Beiträge für die Einmalzahlung sind an die Krankenkasse abzuführen, bei der der Arbeitnehmer im Vorjahr versichert war.
• Durch die Anwendung der Märzklausel ändert sich auch das zu meldende beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt des Vorjahres.
Hinweis: Wird nach Abgabe der Jahresmeldung (neue Abgabefrist: 15. Februar das Folgejahres) bis 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gewährt, durch das eine anteilige Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird, muss eine Sondermeldung mit dem Abgabegrund 54 erstattet werden.
In der folgenden Übersicht wird zusammenfassend dargestellt, wie sich die Anwendung der Märzklausel bei einer Sonderzahlung im März 2014 in den Unterlagen der Lohn- und Gehaltsabrechnung widerspiegelt:
Unterlage der Lohn- und Gehaltsabrechnung: Auswirkung der Märzklausel
• Lohnabrechnung (März 2014): Sonderzahlung wird als sonstiger Bezug steuerlich ausgewiesen; sozialversicherungsrechtlich als einmaliger Bezug berücksichtigt; Bestandteil des Gesamtbruttos; mit SV-Beiträgen zum Vorjahr
• Lohnsteuer-Anmeldung (März 2014): Steuerbeträge für die Sonderzahlung fließen in die reguläre Monatsmeldung ein
• Beitragsnachweis Krankenkasse (für 2013): SV-Beiträge werden für März 2014 gemeldet, aber der Beitragszeitraum liegt im Vorjahr
• Buchungsbeleg für die Finanzbuchhaltung: Erfassung der Personal- und Abgabenkosten im Monat der Auszahlung (März)
• Elektronische LSt-Bescheinigung 2014: Sonderzahlung erscheint im Bruttolohn des Steuerjahres 2014
• Meldung zur Sozialversicherung (Abgabegrund 54): Sondermeldung für das Vorjahr erforderlich, da Zuordnung rückwirkend erfolgt
• Meldung Unfallversicherungsträger: Arbeitsentgelt inklusive Sonderzahlung wird dem Jahr 2014 zugerechnet
Die Märzklausel ist für Sonderzahlungen, die in den Monaten Januar bis März gewährt werden, immer dann anzuwenden,
• wenn im laufenden Jahr durch Berücksichtigung der Sonderzahlung die anteilige Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird oder
• wenn im laufenden Jahr noch kein laufendes Arbeitsentgelt erzielt wurde. Das kann beispielsweise auch beim Bezug von Krankengeld oder während der Elternzeit vorkommen.
Sonderzahlungen, die nach dem 31. März eines Jahres ausgezahlt werden, sind stets dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen.
Gibt es im laufenden Kalenderjahr solch einen Abrechnungszeitraum nicht, weil beispielsweise der Arbeitnehmer Krankengeld bezieht oder bereits im Vorjahr aus dem Betrieb ausgeschieden ist, werden keine Sozialversicherungsbeiträge fällig. Die anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung betragen in diesem Ausnahmefall Null.
Die Märzklausel regelt die Sonderzahlung, die im ersten Quartal eines Jahres ausgeschüttet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen sind diese dem Vorjahr zuzuordnen. Arbeitgeber sollten die Klausel daher korrekt umsetzten.