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Abzüge vom Bruttolohn – Abgaben im Überblick
Die Freude über das Gehalt oder die jährliche Gehaltserhöhung wird oftmals von einem Moment der Verwirrung getrübt. Warum ist der Betrag auf dem Konto deutlich niedriger als das, was im Arbeitsvertrag steht?

Arbeitszeiterfassung ist Pflicht. Trotzdem können Sonntags-, Feiertags- oder Nachtzuschläge selbst dann steuerfrei sein, wenn die exakten Arbeitszeiten nicht festgehalten wurden. Hauptsache, die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit liegen nachweislich vor. Das folgt aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein.
Wenn Mitarbeiter zwischen 20 Uhr und 6 Uhr arbeiten, können bis zu 25 Prozent vom Grundlohn als steuerfreier Nachtzuschlag bezahlt werden. Von dieser Möglichkeit machte auch ein eingetragener Verein aus Schleswig-Holstein Gebrauch.
Als Nachweis für die Nachtarbeit wurden Arbeitszeitbelege erstellt. Festgehalten wurde darin die Art der Tätigkeit, der Name der Person, der Stundenlohn, das Datum und die Zahl der Arbeitsstunden, die in die Zeitspanne von acht Uhr abends bis sechs Uhr morgens fielen. Ein Vorgesetzter zeichnete die Belege ab. Der genaue Arbeitsbeginn, das Arbeitsende und die Lage der Pausenzeiten wurden nicht dokumentiert.
Das führte zu Ärger, als das Finanzamt eine Betriebsprüfung durchführte. Die Betriebsprüferin sorgte dafür, dass die Steuerfreiheit der Nachtzuschläge nachträglich gestrichen wurde. Stattdessen sollten sie mit pauschal 30 Prozent nachversteuert werden, ein für die Nacherhebung von Lohnsteuer typisches Vorgehen. Gegen den entsprechenden Bescheid des Finanzamts klagte der Verein als Arbeitgeber.
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein teilte die Bedenken des Finanzamts nicht. Schließlich ging aus den Belegen hervor, dass die Arbeitszeiten in die vom Gesetz geforderten Nachtstunden fielen, der Grundlohn nicht mehr als den ebenfalls gesetzlich vorgegebenen Maximalbetrag von 50 Euro betrug und der Zuschlag nicht mehr als ein Viertel des Grundlohns ausmachte.
Die Voraussetzungen für steuerfreie Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge, die § 3b Einkommensteuergesetz fordert, waren im Streitfall erfüllt. Das hatte auch das Finanzamt nicht bestritten. Die Finanzbeamten hatten die Steuerfreiheit vielmehr verweigert, weil ihrer Ansicht nach dafür eine Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeiten einschließlich der Uhrzeiten von Arbeitsbeginn und -ende bestand. Andernfalls, so argumentierten sie, könnten sie die Angaben nicht gegen Öffnungszeiten oder andere Informationen abgleichen.