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Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld im Jahr 2024
Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer erhalten Kinderkrankengeld, wenn der Nachwuchs krank wird und sie deshalb nicht arbeiten können. Seit Jahresbeginn 2024 gelten neue Festlegungen dafür, wie viele dieser Kinderkrankengeld-Tage möglich sind. Allerdings kann statt der Krankenkasse auch der Arbeitgeber verpflichtet sein, die durch kranke Kinder bedingten Ausfallzeiten finanziell abzufedern.

Das im September 2022 verabschiedete COVID-19 Schutzgesetz schreibt nicht nur die Maßnahmen vor, mit denen die Bundesländer auf eine mögliche erneute Corona-Infektionswelle im Herbst und Winter reagieren können. Es hat auch einige Sonderregelungen verlängert, die sich auf die Lohn- und Gehaltsabrechnung auswirken und die ohne diese Änderungen nun ausgelaufen wären.
• Damit bleibt es bis Ende 2023 bei der erhöhten Zahl von Kinderkrankentagen für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Krankengeld- und Freistellungsanspruch.
• Bis zum 07. April können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter solche Kinderkrankentage auch dann in Anspruch nehmen, wenn sie aufgrund von corona-bedingten Schul- oder Kitaschließung ihre Kinder betreuen müssen und deshalb nicht arbeiten können.
• Die Zahl von Pflegetagen mit Freistellungsanspruch im Fall akut aufgetretenen Pflegebedarfs bleibt für Angehörige bis Ende April 2023 auf 20 erhöht.
• Außerdem wurde nun gesetzlich festgelegt, dass Quarantäne-Tage, die in den Urlaub fallen, nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden.
Gesetzlich krankenversicherte Eltern haben wie alle Versicherten nicht nur bei eigener Krankheit Anspruch auf Krankengeld, sondern auch dann, wenn ihr Kind erkrankt ist und deshalb zu Hause betreut werden muss. Dafür gelten einige Voraussetzungen. Das Kind darf – außer wenn es behindert und auf Hilfe angewiesen ist – nicht älter als elf sein, und es darf keine alternative Betreuungsmöglichkeit geben. Während dieser Zeit müssen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom Arbeitgeber freigestellt werden, das gilt auch für privat Krankenversicherte ohne Krankengeldanspruch.
Allerdings ist der Anspruch auf eine festgelegte Anzahl von Kinderkrankentagen beschränkt. Die maximale Zahl an Kinderkrankentagen wurde seit 2020 mehrfach befristet aufgestockt. Für 2023 besteht wie auch schon im Jahr 2022 folgender Anspruch auf Kinderkrankentage:
• Alleinerziehende können Kinderkrankengeld an maximal 60 Arbeitstagen pro Kind erhalten. Bei mehreren Kindern sind insgesamt maximal 130 Arbeitstage möglich.
• Bei gemeinsam erziehende Eltern sind die Kinderkrankentage pro Elternteil und Kind auf 30 Kinderkrankentage begrenzt, für mehrere Kinder können 65 solche Tage zusammenkommen.