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Dass Kinder krank werden, lässt sich kaum vermeiden. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit schulpflichtigen oder Kleinkindern stehen regelmäßig vor der Situation, dass der Nachwuchs krankheitsbedingt zuhause bleiben und betreut werden muss. Können Partner, Großeltern oder andere Betreuungspersonen nicht einspringen, fallen Mütter oder Väter als Arbeitskraft aus.
Aus Arbeitgebersicht stellen sich damit drei Fragen:
• Hat der oder die Beschäftigte Anspruch auf Freistellung zur Pflege des kranken Kindes?
• Hat der Beschäftigte zudem Anspruch auf Fortzahlung von Lohn oder Gehalt durch den Arbeitgeber?
• Oder kann er vielmehr Kinderkrankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse beanspruchen?
Arbeitnehmer können grundsätzlich vom Arbeitgeber verlangen, dass er sie zur Betreuung eines erkrankten Kindes freistellt. Allerdings ist der Freistellungsanspruch an bestimmte Voraussetzungen gebunden:
• Das Kind ist maximal elf Jahre alt, außer wenn es behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
• Die Krankheit des Kindes und der Betreuungsbedarf wurden ärztlich bestätigt („Kinderkrankschreibung“).
• Das Kind lebt im Haushalt des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin, die freigestellt werden soll.
• In dem Haushalt lebt keine weitere Person, die die Betreuung übernehmen kann.