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Wachstumschancengesetz: Das hält der Entwurf für die Lohn- und Gehaltsabrechnung bereit
Das Wachstumschancengesetz, das bis zum Jahresende beschlossen werden soll, bringt eine Vielzahl steuerlicher Neuregelungen. Eine ganze Reihe davon betrifft die Lohn- und Gehaltsabrechnung. Lesen Sie, was sich ändern soll.

So behalten Sie den Überblick: Aufbewahrungsfristen für Lohnabrechnungen leicht erklärt
Personal- und Lohnunterlagen müssen gemäß Handelsgesetzbuch und Abgabenordnung aufbewahrt werden. Wir zeigen, worauf Sie dabei achten sollten und welche Fristen gelten.

• Befristete Sonderregelung: Arbeitnehmer in Kurzarbeit können Nebentätigkeiten in systemrelevanten Branchen und Berufen aufnehmen, ohne dass der Verdienst auf ihr Kurzarbeitergeld angerechnet wird Auf den Nebenverdienst fallen keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung an.
• Allerdings darf die Summe aus Nebenverdienst, Kurzarbeitergeld und Kurzlohn nicht das reguläre Entgelt aus dem Hauptberuf übersteigen.
• Geltungsdauer: Diese Regelung ist vom 01. April bis 31. Oktober 2020 befristet.
• Bisherige Regelung: Ein Nebenverdienst parallel zum Bezug von Kurzarbeitergeld war zuvor nur dann anrechnungsfrei, wenn er schon vor Beginn der Kurzarbeit ausgeübt worden war. Diese Regelung wird ab November wieder gelten.
• Gesetzesgrundlage: § 421c SGB III
• Anmerkung: Welche „Branchen und Berufe“ als systemrelevant gelten, wird von den Bundesländern festgelegt und kann damit variieren. Typischerweise fallen darunter Tätigkeiten im Gesundheitsbereich, in der Landwirtschaft, im Groß- und Einzelhandel (Supermärkte, Nahrungsmittel- und Drogeriemärkte), in der Nahrungsmittelproduktion, in der Energie- und Wasserversorgung, in der Abfallentsorgung, in der Telekommunikation, in der Betreuung und Pflege, in bestimmten Nachrichtenmedien, in Logistik, Transport und Verkehr sowie in bestimmten Bereichen der Finanzwirtschaft. Hinweise ergeben sich auch aus den Aufzählungen in der „Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz“ (BSI-KritisV) sowie in der COVID-19-Arbeitszeitverordnung (mehr dazu weiter unten).
• Befristete Sonderregelung: Eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGV IV) kann mit Vorbeschäftigungszeiten bis zu fünf Monate oder 115 Tage dauern, innerhalb eines Kalenderjahrs.
• Geltungsdauer: Diese Ausweitung ist befristet vom 01. März bis zum 31. Oktober 2020
• Bisherige Regelung: Vor dem Sozialschutzpaket waren drei Monate oder 70 Tage innerhalb eines Kalenderjahrs (samt Vorbeschäftigungszeiten) die Maximaldauer für kurzfristige Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung. Voraussichtlich wird dies wieder ab dem 01. November 2020 gelten.
• Gesetzesgrundlage: § 115 SGB IV.
• Anmerkung: Weiterhin gilt, dass solche kurzfristigen Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig sind, wenn sie „berufsmäßig“ ausgeübt werden und dabei das Entgelt 450 Euro pro Monat übersteigt. Wenn ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis über den 31. 10. 2020 hinaus andauert, darf es nur maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage umfassen, da die Ausnahmeregelung ab 01. 11. keine Anwendung mehr findet. Entsprechendes gilt für Zeiten kurzfristiger Beschäftigung, die vor dem 01. 03. 2020 lagen.