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Arbeitgeber haben verschiedene Möglichkeiten, ihren Arbeitnehmern die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu erstatten oder zu bezuschussen. Ein gesetzlicher Anspruch der Arbeitnehmer auf eine solche Erstattung besteht nur, wenn dies ausdrücklich in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem individuellen Arbeitsvertrag geregelt ist.
Die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zählen nicht zur Arbeitszeit und sind dem privaten Lebensbereich des Arbeitnehmers zuzuordnen. Dennoch kann eine finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers – insbesondere vor dem Hintergrund steigender Mobilitätskosten, Fachkräftemangel und Nachhaltigkeitszielen – sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer steuerlich und sozialversicherungsrechtlich attraktiv sein.
Dieser Beitrag gibt einen aktuellen Überblick über die Arten der Fahrtkostenerstattung, zeigt steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten auf und erläutert, was bei der Lohnabrechnung zu beachten ist.
Hinweis: Informationen über neue Förderungen und Regelungen für Elektro-Dienstwagen ab Juli 2025 finden Sie hier.
Nutzt der Arbeitnehmer für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sein privates Fahrzeug, kann der Arbeitgeber einen Kilometerzuschuss zahlen (Erste Tätigkeitsstätte bedeutet ortsfester Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit nach § 9 Abs. 4 EStG).
Dabei gelten aktuell folgende Grundsätze:
Für jeden vollen Kilometer der einfachen Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte werden 0,30 € angesetzt;
Ab dem 21. Kilometer: 0,38 €
Hinweis: Ab dem 1. Januar 2026 wird die Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) dauerhaft auf 0,38 € pro km der einfachen Strecke angehoben, und zwar bereits ab dem ersten Kilometer.
Der Arbeitgeber kann den Zuschuss pauschal mit 15 % Lohnsteuer versteuern, soweit er der Entfernungspauschale entspricht (steuerlich begünstigt und sozialversicherungsfrei sind Beträge bis zur Entfernungspauschale) - den 15 % Betrag zahlt der Arbeitgeber. Übersteigt der Zuschuss die Beträge zur Entfernungspauschale, ist der Mehrbetrag als laufender Arbeitslohn mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern und sozialversicherungspflichtig. Pauschal versteuerte Fahrtkostenzuschüsse mindern die Entfernungspauschale in der privaten Steuererklärung - es gibt also keine doppelte steuerliche Begünstigung.
Steuerfreies Jobticket (§ 3 Nr. 15 EStG)
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Jobticket zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, ist dieses steuer- und sozialversicherungsfrei – unabhängig von der Höhe der Kosten.
Wichtig:
Der geldwerte Vorteil wird auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers angerechnet
Ein zusätzlicher Werbungskostenabzug in der Einkommensteuererklärung ist insoweit ausgeschlossen
Das Deutschlandticket kann als Jobticket steuerfrei gestellt werden, da es die Anforderungen von § 3 Nr. 15 EStG erfüllt.
Pauschalversteuerung mit 15 %
Alternativ kann der Arbeitgeber:
entweder die Entfernungspauschale
oder die tatsächlichen Kosten der Fahrkarte
mit 15 % pauschaler Lohnsteuer versteuern.
Die frühere Höchstgrenze von 4.500 € gilt nur noch, wenn pauschal nach Entfernungskilometern abgerechnet wird. Bei der Erstattung der tatsächlichen Kosten öffentlicher Verkehrsmittel besteht keine betragsmäßige Begrenzung mehr.
Beispiel:
Der Arbeitgeber stellt ein monatliches Jobticket im Wert von 175,00 € zur Verfügung. Die tatsächlichen Kosten können vollständig mit 15 % pauschal versteuert werden – unabhängig davon, wie hoch die Entfernungspauschale wäre.
Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung, sind die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als geldwerter Vorteil zu versteuern.
Es bestehen zwei Bewertungsmethoden:
0,03-%-Regelung: 0,03 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer und Monat
Fahrtenbuchmethode: Ansatz der anteiligen tatsächlichen Kosten
Bei Anwendung der 0,03-%-Regelung kann der Arbeitgeber den Betrag bis zur Höhe der Entfernungspauschale pauschal mit 15 % versteuern.
Auch Barzuschüsse zu den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können unter bestimmten Voraussetzungen pauschal mit 15 % versteuert werden.
Das gibt es dabei zu beachten:
Barzuschüsse gelten nicht als Sachbezug
Sie fallen nicht unter die Sachbezugsfreigrenze: Die monatliche Sachbezugsfreigrenze beträgt seit 2022: 50,00 €. Die Sachbezüge bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn der Gesamtwert diese Grenze nicht überschreitet.

Erste Tätigkeitsstätte
Juni 2019 - Die erste Tätigkeitsstätte ist ein wichtiger Begriff im Lohnsteuerrecht. Aufwendungen für die Fahrt vom Wohnsitz dorthin und zurück kann ein Arbeitnehmer nur in Höhe der Entfernungspauschale geltend machen.

Steuerfreiheit von Arbeitgeberleistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung
März 2012 - Erbringen Sie als Arbeitgeber Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, sind diese steuerfrei, soweit sie 500 € je Mitarbeiter und Kalenderjahr nicht übersteigen (§ 3 Nr. 34 EStG).

Vorsorgepauschale und private Kranken- und Pflegeversicherung
Die Vorsorgepauschale spielt eine zentrale Rolle bei der Berechnung der Lohnsteuer – insbesondere dann, wenn Arbeitnehmer privat kranken- und pflegeversichert sind. Mehr Informationen im Blog.
Die Pauschalversteuerung mit 15 % Lohnsteuer ist möglich, weil Arbeitnehmer die Entfernungspauschale grundsätzlich als Werbungskosten geltend machen können.
Entscheidet sich der Arbeitgeber für die Pauschalversteuerung:
entfällt der Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers
der Betrag bleibt sozialversicherungsfrei
Die Pauschalversteuerung ist nur bis zur Höhe der gesetzlichen Entfernungspauschale zulässig. Darüber hinausgehende Beträge sind individuell zu versteuern.
Entfernungskilometer: nur volle Kilometer (Abrundung)
Maßgeblich ist die kürzeste Straßenverbindung
Eine längere Strecke darf nur angesetzt werden, wenn sie verkehrsgünstiger ist
Arbeitstage: Pro Tag darf nur eine Fahrt berücksichtigt werden
Entweder Einzelnachweis der tatsächlichen Arbeitstage
oder pauschal 15 Arbeitstage pro Monat
Der Arbeitgeber kann die pauschale Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer abwälzen. Dabei gilt:
Die Pauschalsteuer mindert nicht die Bemessungsgrundlage
Sie gilt als zugeflossener Arbeitslohn
Der Abzug erfolgt separat vom Nettolohn
Folgende Angaben sind relevant:
Zeile 17: Steuerfreie Arbeitgeberleistungen (z. B. Sachbezüge bis 50 €)
Zeile 18: Pauschal versteuerte Fahrtkostenzuschüsse
Werden diese Angaben unterlassen, kann der Arbeitgeber für eine falsche steuerliche Berücksichtigung im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung haften.