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Bei geringfügig entlohnten Beschäftigten – sogenannten Minijobbern – gelten bei der Entgeltabrechnung besondere Regelungen. Das betrifft auch die Bezahlung an gesetzlichen Feiertagen. Wir fassen die wichtigsten Punkte zusammen.
Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer dürfen an gesetzlichen Feiertagen zu Hause bleiben und haben dennoch Anspruch auf Entgeltfortzahlung, sofern der Feiertag auf einen regulären Arbeitstag fällt. Hätte der Arbeitnehmer ohne den Feiertag gearbeitet, muss er so bezahlt werden, als hätte er seine Arbeitsleistung erbracht. Dieser Anspruch auf Entgeltzahlung an Feiertagen ist gesetzlich geregelt (§ 2 Entgeltfortzahlungsgesetz – EntgFG). Voraussetzung ist, dass der Feiertag auf einen für den Arbeitnehmer vorgesehenen Arbeitstag fällt.
Auch geringfügig Beschäftigte haben grundsätzlich Anspruch auf Bezahlung an arbeitsfreien, gesetzlichen Feiertagen – unter derselben Voraussetzung: Der Anspruch besteht nur dann, wenn der Minijobber ohne den Feiertag gearbeitet hätte.
Beispiel:
Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Donnerstag, muss ein Minijobber bezahlt werden, wenn er regelmäßig donnerstags arbeitet – etwa jede Woche, jeden zweiten Donnerstag oder an bestimmten fest eingeplanten Donnerstagen im Monat.
Entscheidend ist dabei nicht zwingend der Arbeitsvertrag. Gerade bei Minijobs sind feste Arbeitszeiten häufig nicht geregelt. Es genügt, dass der Arbeitgeber den betreffenden Tag konkret als Arbeitstag eingeplant oder zugewiesen hat.
Anders verhält es sich, wenn Arbeit auf Abruf vereinbart wurde (§ 12 TzBfG). In diesem Fall besteht kein Entgeltanspruch an Feiertagen, es sei denn, der Arbeitgeber ruft die Arbeitsleistung ausdrücklich auch am Feiertag ab.
Auf den ersten Blick kann Arbeit auf Abruf für Arbeitgeber attraktiv erscheinen, da sie keinen automatischen Feiertagslohn auslöst. Bei Minijobs birgt dieses Modell jedoch erhebliche Risiken. Ist im Arbeitsvertrag keine wöchentliche Arbeitszeit festgelegt, gilt gesetzlich eine fiktive Wochenarbeitszeit von 20 Stunden (§ 12 Abs. 1 TzBfG). Dies kann zu einem monatlichen Entgelt führen, das die Minijob-Grenze deutlich überschreitet.
Für 2026 liegt diese Grenze bei 603 Euro monatlich. Wird sie regelmäßig überschritten, droht die Einstufung als sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis – inklusive Beitragsnachforderungen bei einer Betriebsprüfung.

Kurzarbeit in der Corona-Krise: Neuregelungen zum Kurzarbeitergeld
Mai 2020: Mit neuen Regelungen zum Kurzarbeitergeld (KuG) reagierte die Politik bereits im März auf die Corona-Pandemie und ihre wirtschaftlichen Folgen. Jetzt wurden diese Maßnahmen, oft als „Corona-KuG“ bezeichnet, durch weitere befristete Neuerungen ergänzt. Diese Ausgabe der Lohn-Updates fasst die neuen Bestimmungen zum Kurzarbeitergeld zusammen.

Lohnabtretung: Wann muss der Arbeitgeber sich darauf einlassen?
Lohnabtretung bedeutet, dass ein Mitarbeiter seinen Lohnanspruch an einen Gläubiger abtritt – zum Beispiel an eine Bank, die ihm ein Darlehen gibt. Jetzt im Blog informieren.

Equal Pay statt Pay Gap: Gleiche Bezahlung wird zur Pflicht
Gleiche Bezahlung für gleiche oder gleichwertige Arbeit ist mehr als ein gesellschaftliches Ziel. Mit der EU-Entgelttransparenzrichtlinie wird Equal Pay zu einer verbindlichen Arbeitgeberpflicht.
Arbeitet ein Minijobber an einem gesetzlichen Feiertag, kann der Arbeitgeber Feiertagszuschläge zahlen, die bis zu bestimmten Grenzen steuerfrei bleiben (§ 3b EStG). Solche Zuschläge sind in der Praxis weit verbreitet und häufig vertraglich, tariflich oder per Betriebsvereinbarung geregelt.
Steuerfrei sind Zuschläge:
bis zu 125 % des Grundlohns an allgemeinen gesetzlichen Feiertagen sowie an Silvester ab 14:00 Uhr
bis zu 150 % am 1. Mai, am Heiligabend ab 14:00 Uhr sowie an beiden Weihnachtsfeiertagen
Voraussetzung ist allerdings, dass die Zuschläge zusätzlich zum Arbeitslohn für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt werden und der Grundlohn nicht mehr als 50 Euro pro Stunde beträgt. Fällt zusätzlich Nachtarbeit an, können sich Feiertags- und Nachtzuschläge addieren. So sind etwa an Weihnachten steuerfreie Zuschläge von bis zu 175 % des Grundlohns möglich.
Arbeitgeber müssen darauf achten, dass Minijobber die jährliche Verdienstgrenze nicht überschreiten. Diese beträgt bei einer monatlichen Grenze von 603 Euro maximal 7.236 Euro pro Jahr (Stand 2026). Steuerfreie Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge werden dabei nicht mitgerechnet. Sie erhöhen also nicht das sozialversicherungsrechtlich relevante Arbeitsentgelt und gefährden den Minijob-Status nicht.
Hinweis:
Ein gezahltes Weihnachtsgeld oder andere steuerpflichtige Sonderzahlungen zählen dagegen voll zur Verdienstgrenze und müssen entsprechend berücksichtigt werden.