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Bei der Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung wird nicht nur auf die richtige Bewertung der gezahlten Lohnbestandteile geachtet. Das Augenmerk wird auch auf Lohnbestandteile gerichtet, die nicht in die Beitragsberechnung einbezogen wurden, auf die der Arbeitnehmer jedoch einen rechtlichen Anspruch hat.
Auf die Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten und dem rechtlich zustehenden Lohn müssen daher ebenfalls Beiträge zu den Sozialversicherungen gezahlt werden. Diese Differenz nennt man auch Phantomlohn.
Die Definition des Arbeitsentgeltes wird im § 14 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) geregelt. Demzufolge gehören zu dem Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Irrelevant ist, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
Die allgemeine Definition des Arbeitsentgeltes hat jedoch nicht mit der Beitragsentstehung zu tun. In der Sozialversicherung gibt es zwei Arten, wann die Beiträge entstehen und fällig sind. Daher ist es wichtig, einige Lohnbestandteile zu differenzieren.
In der Sozialversicherung gilt vorzugsweise das Entstehungsprinzip. Für die Beitragsberechnung werden die geschuldeten und nicht die tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelte herangezogen. Daher ist es in der Sozialversicherung irrelevant, ob an den Arbeitnehmer das Entgelt auch tatsächlich gezahlt wurde. Wichtig ist nur, dass der Arbeitnehmer einen rechtlichen Anspruch auf das Entgelt hat.
Ob das Entgelt tatsächlich gezahlt wurde oder nicht, ist in der Sozialversicherung bei Einmalzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) wichtig. Bei Einmalzahlungen wird der Beitrag nur von dem tatsächlich gezahlten Entgelt berechnet. Sollten diese dem Arbeitnehmer laut einer einzelvertraglichen Regelung auch zustehen oder sollte der Arbeitnehmer auf die Auszahlung verzichten, entsteht kein Sozialversicherungsbeitrag. Es kommt nur auf die tatsächliche Auszahlung an.
In der Lohnsteuer hat der Phantomlohn keine Auswirkung, da diese aus dem tatsächlich gezahlten Entgelt berechnet und abgeführt wird.
Der Arbeitnehmer kann aus folgenden Grundlagen einen Anspruch auf Arbeitsentgelt haben:
• gesetzliche Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz,
• Leistungen nach dem Arbeitnehmerentsendungsgesetz,
• Allgemeinverbindliche Tarifverträge,
• bei tarifgebundenen Tarifverträgen,
• Betriebsvereinbarungen,
• individuellen Arbeitsverträgen,
• Aufzeichnungen nach dem Nachweisgesetz,
• Leistungen aufgrund betrieblicher Übung,
• Leistungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz,
• Leistungen nach dem Bundesurlaubsgesetz,
• Ansprüche aus rechtskräftigen Urteilen.
Die häufigsten Fehlerquellen, die die Deutsche Rentenversicherung in der Betriebsprüfung findet, sind eine geringe oder keine Lohnfortzahlung während einer Krankheit oder eines Erholungsurlaubs oder das tatsächlich erarbeitete Gehalt von Minijobbern und kurzfristig Beschäftigten. Seit diesem Jahr kann auch die Nichtbeachtung des Mindestlohngesetzes zu den Fehlerquellen in der Lohnabrechnung zählen.