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Pflegeversicherung ab Juli 2023: neue Beitragshöhe, stärkere Entlastung für Eltern, neue Arbeitgeber-Pflichten
Schon seit dem 01. Juli 2023 greifen neue Regeln für die Pflegeversicherungsbeiträge. Einerseits wurden die Beiträge und der Zuschlag für Kinderlose angehoben. Andererseits erhalten Eltern Abschläge, wenn sie mehr als zwei Kinder unter 25 Jahren haben. Arbeitgeber müssen von ihren Mitarbeitern entsprechende Erklärungen einholen.

Kinderkrankentage, Kinderkrankengeld und akute Pflegesituation: diese COVID-Sonderregelungen wurden verlängert
Oktober 2022 - Der befristet erhöhte Anspruch auf Kinderkrankentage besteht noch bis Ende 2023. Außerdem gilt noch bis in den April 2023 die Regelung, dass bei COVID-bedingten Kita- und Schulschließungen Kinderkrankengeld in Anspruch genommen werden kann. So lange können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch bis zu zwanzig pandemiebedingte akute Pflegetage beanspruchen.

In Deutschland fehlen in vielen Bereichen qualifizierte Arbeitskräfte. Auch aus diesem Grund hat die Politik Hindernisse für die Beschäftigung von Rentnerinnen und Rentnern beseitigt. Das 8. SGB IV-Änderungsgesetz brachte das dauerhafte Ende der Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogener Altersrente und eine deutliche Erhöhung der Hinzuverdienstmöglichkeiten bei einer Erwerbsminderungsrente.
Hinzuverdienstgrenze bedeutet: Ab dieser Grenze wurde beziehungsweise wird das, was Rentner an Lohn oder Gehalt bekommen, auf den Rentenanspruch angerechnet und deshalb weniger an Rente ausgezahlt.
Der Wegfall beziehungsweise die Lockerung dieser Vorschrift macht selbst umfangreichere Nebenverdienste für Rentenbezieher attraktiv. Das wiederum lässt diese Zielgruppe für Arbeitgeber interessanter werden.
Ein Nebenverdienst hat seit dem 01. Januar 2023 keine Auswirkung mehr auf die Höhe der ausgezahlten Altersrenten. Das ist unabhängig von der Höhe des Lohns oder Gehalts und gilt auch für vorgezogene oder Teilrenten. Ob die persönliche Regelaltersgrenze bereits erreicht wurde, spielt keine Rolle mehr. Der früher geltende Hinzuverdienstdeckel fällt ebenfalls weg.
Bis 2019 konnten Altersrentner bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nur 6.300 Euro pro Jahr anrechnungsfrei hinzuverdienen. Der darüber liegende Verdienst wurde zu 40 Prozent von der Rente abgezogen. Außerdem griff ein Hinzuverdienstdeckel, der vom höchsten Verdienst in den 15 Jahren vor Renteneintritt bestimmt wurde. Lag die Summe aus Hinzuverdienst und gekürzter Rente darüber, wurde der über den Hinzuverdienstdeckel hinausgehende Teil zusätzlich abgezogen.
Als eine der Pandemie-Maßnahmen wurde die Hinzuverdienstgrenze bereits deutlich auf 44.590 Euro erhöht. 2021 und 2022 lag sie dann jeweils bei 46.060 Euro. Nun ist sie Geschichte.
Die Rentenversicherung unterscheidet zwischen teilweiser und voller Erwerbsminderung. Für beide Gruppen gilt auch weiterhin eine Hinzuverdienstgrenze. Sie wurde jedoch zum 01. Januar 2023 deutlich angehoben.
• Bei teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Grenze nun sechs Achtel vom 14-fachen der monatlichen Bezugsgröße. Das entspricht 2023 einer Hinzuverdienstgrenze von 647,50 Euro. Bisher wurde sie individuell ermittelt, lag aber stets bei einem Mindestbetrag. 2022 waren dies 15.989,40 Euro.
• Bei Renten wegen voller Erwerbsminderung liegt die Grenze bei drei Achtel vom 14-fachen der monatlichen Bezugsgröße. Das ergibt 2023 einen Betrag von 823,75 Euro. Bis zum Jahreswechsel galt eine Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro.
• Da sich die Bezugsgröße jedes Jahr ändert, wird auch die Hinzuverdienstgrenze für Erwerbsgeminderte zukünftig zu jedem Jahreswechsel angepasst.
• Bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze werden 40 Prozent des darüberhinausgehenden Jahresentgelts, geteilt durch zwölf, von der monatlichen Rentenzahlung abgezogen. Außerdem greift ein Hinzuverdienstdeckel, der vom höchsten Verdienst in den 15 Jahren vor Renteneintritt bestimmt wird: Liegt die Summe aus Hinzuverdienst und gekürzter Rente darüber, wird der über den Hinzuverdienstdeckel hinausgehende Teil zusätzlich abgezogen.
• In jedem Fall muss aufgrund der Leistungsminderung die Begrenzung auf sechs beziehungsweise drei Arbeitsstundenpro Tag beachtet werden, sonst ist der Rentenanspruch wegen Erwerbsminderung insgesamt in Gefahr.