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Verification of Payee (VoP): Empfängerüberprüfung bei SEPA-Überweisungen ab Oktober 2025
Ab Oktober 2025 prüfen Banken im SEPA-Zahlungsraum vor der Freigabe, ob Name und IBAN des Empfängers übereinstimmen. Wir erläutern, welche Punkte relevant sind.

Wenn Arbeitnehmer nachts, sonntags oder an Feiertagen arbeiten müssen, kann der Arbeitgeber ihnen einen steuerfreien und sozialversicherungsfreien Zuschlag bezahlen. Für diese zusätzliche Bezahlung, meist als „SFN-Zuschläge“ abgekürzt, gelten allerdings eine Reihe von Bedingungen. Außerdem ist es nicht leicht, für die SFN-Zuschläge eine Berechnung durchzuführen: denn das reguläre Entgelt wird in einen Stunden-Grundlohn umgerechnet. Die steuerfreien SFN-Zuschläge sind als Prozentsatz dieses Grundlohns definiert.
Wie immer, wenn das Lohnsteuerrecht komplex wird, gibt es regelmäßig Streit zwischen Arbeitgebern und dem Finanzamt. So existiert auch zu SFN-Zuschlägen eine umfangreiche Rechtsprechung der Finanzgerichte. Mit zwei weiteren Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof in letzter Zeit für weitere Klarheit gesorgt.
• Das oberste deutsche Finanzgericht hat entschieden, dass das Entgelt auch dann zum Grundlohn zählt, wenn es den Arbeitnehmern nicht zufließt, sondern aufgrund von Gehaltsumwandlung zur betrieblichen Altersvorsorge dient.• In einer weiteren Entscheidung wurde der reguläre Grundlohn als maßgeblich für steuerfreie
SFN-Zuschläge bei Bereitschaftsdiensten bestimmt. Die niedrigere Bereitschaftsdienst-Grundvergütung ist nicht ausschlaggebend. Damit hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung geändert.Je höher der Grundlohn ausfällt, desto höher liegt die Grenze für steuerfreie SFN-Zuschläge. Beide Urteile stärken somit die Möglichkeit, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit mit einer steuerfreien und sozialversicherungsfreien Zusatzbezahlung attraktiver zu gestalten.
In der ersten Entscheidung ging es um ein Unternehmen, das seinen Arbeitnehmern nicht den gesamten Lohn direkt auszahlte. Ein Teil davon floss als Entgeltumwandlung in eine Unterstützungskasse, das heißt in den Aufbau einer betrieblichen Altersvorsorge. Diese Beträge berücksichtigte das Unternehmen bei der Berechnung steuerfreier SFN-Zuschläge als Teil des Grundlohns mit.
Das Finanzamt monierte diese Praxis nach einer Betriebsprüfung. Doch die Klage des Unternehmens gegen entsprechende Lohnsteuer-Nachforderungen war erfolgreich. Der Bundesfinanzhof als oberste Instanz bestätigte, dass umgewandelter, nicht zugeflossener Lohn sehr wohl zum Grundlohn gehört. Dass die Arbeitnehmern keinen direkten Rechtsanspruch auf Leistungen gegen die Unterstützungskasse hatten, sondern nur gegen ihren Arbeitgeber, änderte daran nichts. „Ob und in welchem Umfang der Grundlohn dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließt, ist für die Bemessung der Steuerfreiheit der Zuschläge ohne Belang“, so die Urteilsbegründung (BFH, 10.08.2023 - VI R 11/21).