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Pflegeversicherung ab Juli 2023: neue Beitragshöhe, stärkere Entlastung für Eltern, neue Arbeitgeber-Pflichten
Schon seit dem 01. Juli 2023 greifen neue Regeln für die Pflegeversicherungsbeiträge. Einerseits wurden die Beiträge und der Zuschlag für Kinderlose angehoben. Andererseits erhalten Eltern Abschläge, wenn sie mehr als zwei Kinder unter 25 Jahren haben. Arbeitgeber müssen von ihren Mitarbeitern entsprechende Erklärungen einholen.

Beschäftigung von Rentenbeziehern: das hat sich bei den Hinzuverdienstgrenzen geändert
Eine Beschäftigung führt jetzt selbst bei vorgezogener Altersgrenze nicht mehr zu Rentenkürzungen, unabhängig von der Höhe des Einkommens. Bei Erwerbsminderungsrenten gilt seit dem Jahreswechsel eine höhere Hinzuverdienstgrenze. Das ist auch für Arbeitgeber positiv: Rentner, die sie beschäftigen, können ohne Einbußen beim Rentenbezug mehr arbeiten.

Gemäß § 28p des vierten Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB IV) sind die Träger der Rentenversicherung dazu verpflichtet, Arbeitgeber mit 20 und mehr Beschäftigten alle vier Jahre einer Sozialversicherungsprüfung zu unterziehen. Von den Arbeitgebern mit weniger als 20 Mitarbeitern müssen mindestens 40% geprüft werden.
Auf Antrag des Arbeitgebers kann die Betriebsprüfung der Rentenversicherung auch in kürzeren Abständen und / oder zur gleichen Zeit mit einer Lohnsteuer-Außenprüfung durch die Finanzbehörden erfolgen. Dies kann für Arbeitgeber sinnvoll sein, die beispielsweise neue Vergütungsmodelle oder eine betriebliche Altersvorsorge eingeführt haben. Eine zeitnahe Prüfung der Richtigkeit der Beitragszahlungen verhindert, dass sich eventuelle Nachforderungen über einen längeren Zeitraum summieren. Eine zeitgleiche Prüfung durch die Rentenversicherung und die Finanzbehörden verringert allerdings nicht den Aufwand der Prüfungen. Beide Prüfungen werden als inhaltlich eigenständige Verfahren geführt und lediglich zeitlich grob koordiniert. Auch besteht kein Rechtsanspruch auf Prüfung eines Unternehmens.
Allein die Rentenversicherung Bund prüfte im Jahr 2014 knapp 750.000 Arbeitgeber. Hierbei wurden in etwa 30% der Fälle Nachforderungen in einer Höhe von insgesamt 941 Mio. Euro gestellt. Im Durchschnitt wurden somit Nachzahlungen in Höhe von etwa 4.500 Euro fällig.
Die deutsche Rentenversicherung Bund (ehemals die BfA) ist mit etwa 33 Mio. Arbeitnehmern die mit Abstand größte Institution, die Sozialversicherungsprüfungen durchführt. Weiterhin prüfen die Deutschen Rentenversicherungen (ehemalige LVAs):
• Baden-Württemberg
• Bayern Süd
• Berlin-Brandenburg
• Braunschweig-Hannover
• Hessen
• Mitteldeutschland
• Nord
• Nordbayern
• Oldenburg-Bremen
• Rheinland
• Rheinland-Pfalz
• Saarland
• Schwaben
• Westfalen
• Knappschaft-Bahn-See
Wenn Ihre Arbeitgeber-Betriebsnummer der Agentur für Arbeit mit den Prüfziffern 0 bis 4 endet, ist die Rentenversicherung Bund für Sie zuständig, bei den Stellen 5 bis 9 werden Sie von einem Regionalträger geprüft. Wenn Sie die Sozialversicherungsprüfung am Sitz der Ihrer Abrechnungsstelle durchführen lassen, prüft in der Regel der für das Lohnbüro zuständige Rentenversicherungsträger.
Bei der Betriebsprüfung der Rentenversicherung wird überprüft, ob Sie im Rahmen Ihrer Entgeltabrechnung die folgende Beiträge, Umlagen und Abgaben richtig abgeführt haben und Ihren Meldepflichten nachgekommen sind:
• Beiträge zur Sozialversicherung
• Umlagen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Mutterschaftsgeld
• Künstlersozialabgabe
• Insolvenzgeldumlage
• Unfallumlage
Insbesondere finden folgende Überprüfungen statt:
• Überprüfung der Beschäftigungsverhältnisse
• Überprüfung auf Scheinselbstständigkeit
• Prüfung von Wertguthabenvereinbarungen
• Auswertung des Berichtes der Lohnsteuer-Außenprüfung
Sollten diese Beiträge nicht richtig abgeführt worden sein, werden sie als Nachforderung fällig. In der Regel werden dabei Säumniszuschläge verhängt, die bei grober Fahrlässigkeit der Arbeitgeber auch höher ausfallen können. Letzteres ist oft der Fall bei:
• Nichtberücksichtigung von Beanstandungen aus der letzten Prüfung
• unterbleibender Auswertung der Lohnsteuerprüfberichte
• nachlässiger Ermittlung voraussichtlicher Beitragsschulden
• inkonsistente, für den Arbeitgeber jeweils vorteilhafte Auslegung / Beurteilung identischer Fälle
• Unterschreitungen des Mindestlohns
• Schwarzarbeit / illegaler Beschäftigung.